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Teilrichtplan Landschaft Region Emmental

Mitwirkung

Die bestehenden Landschaftsrichtpläne der Region Oberes Emmental von 1983 und der Region Burgdorf von 1977 wurden bei der Erarbeitung des Teilrichtplans (TRP) Landschaft Emmental 2015 inhaltlich aufgearbeitet und auf den Perimeter der neuen Regionalkonferenz Emmental ausgerichtet. Der TRP Landschaft Emmental 2015 sollte den 39 Gemeinden der Regionalkonferenz Emmental als Grundlage bei der Revision ihrer Planungen im Bereich Landschaftsentwicklung und Landschaftsschutz dienen.

Der Teilrichtplan wird aktuell erneut überarbeitet, weshalb die Regionalkonferenz Emmental die Gemeinden zur Mitwirkung einlädt. 

Dabei wurde nach folgenden Grundsätzen vorgegangen:

  • Die Erhaltung der Landschaft bedingt auch eine Erhaltung des Kulturlandes und damit eine flächendeckende landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Emmental.
  • Die Landschaft des Emmentals ist stark von der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Um ihr heutiges Erscheinungsbild zu erhalten, soll eine zeitgemässe landwirtschaftliche Bewirtschaftung auch für zukünftige Generationen sichergestellt werden.
  • Regionale Landschaftsschutzgebiete werden bei besonders naturnahen, wenig gestörten Gebieten bezeichnet. Je nach Landschaftsraum gelten unterschiedliche Kriterien.
  • Regionale Landschaftsschongebiete werden in landschaftlich wertvollen Räumen festgelegt, in denen die Weiterentwicklung von Landwirtschaftsbetrieben weiterhin möglich sein soll, jedoch unter Berücksichtigung der Einbettung in die Landschaft. Sie umfassen insbesondere empfindliche Lagen wie Kuppen- und Aussichtslagen sowie strukturreiche Gebiete ausserhalb von Landschaftsschutzgebieten. Zudem dienen Landschaftsschongebiete der Sicherung von Wildwechselkorridoren, der Siedlungsstrukturierung durch den schonenden Umgang mit dem offenen Landschaftscharakter sowie dem Erhalt landschaftsprägender Hangkanten und Terrassen.
  • Im Streusiedlungsgebiet sind die typischen hügeligen Emmentaler Landschaften mit ihren Streusiedlungen, dem Wald-Kulturland-Mosaik und der markanten Topografie einzigartig und daher generell regional landschaftlich wertvoll. Das Ausscheiden von lagegenauen Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebieten muss im Rahmen der kommunalen Ortsplanungen erfolgen.
  • Die Landschaftsentwicklung wird im Landwirtschaftsgebiet durch die agrarpolitischen Instrumente (bisher Vernetzungs- und Landschaftsqualität) gesteuert. In den Massnahmen im Teilrichtplan Landschaft werden deshalb keine zusätzlichen Aufwertungsmassnahmen definiert.

Direkt auf Heimiswil bezogen sind folgende Punkte zu erwähnen:

  • Die Ortsbilder von nationaler Bedeutung (Guetisberg, Weiler) und regionaler Bedeutung (Busswil, Weiler), Heimiswil Dorf und Hueb (Dorf) bleiben unverändert.
  • Die „tausendjährige Eibe“ auf dem Gerstler wird als botanische Rarität aufgeführt.
  • Der regionale Aussichtspunkt im Garneul / der Dreien bleibt erhalten.
  • Einführung von diversen neuen Landschaftsschongebieten (Chänerech, Büttental, Rumistal, Dreien(berg), Garneul, Heimismatt, Wangelen, Binzberg / Störhüsli, Busswil, Oelbach)
  • Beibehaltung von diversen Landschaftsschongebieten (Tschoggen, Lueg, Räckholter (Nr. 38 auf dem „Plan Heimiswil“, zwischen Passäbnit und Matten an der Gemeindegrenze))

Die weiteren Details können den Mitwirkungsunterlagen und den Plänen entnommen werden.

Erläuterungsbericht
Teilrichtplan vorher / nachher
Teilrichtplan Heimiswil

Damit wir allfällige Anliegen oder Rückmeldungen fristgerecht an die Regionalkonferenz weiterleiten können, bitten wir um eine Rückmeldung bis spätestens am 21. Mai 2026. Besten Dank!

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